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Ermittlung der Ehefähigkeit

Um heiraten zu können, müssen Sie ehefähig sein. Auch darf kein Eheverbot für Sie vorliegen.

Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person volljährig und entscheidungsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem 18. Geburtstag volljährig. Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann.

Zu den Eheverboten zählen:

  • Blutsverwandtschaft
    Die Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie und Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie (z.B. Eltern, Kinder; Großeltern, Enkelkinder; Brüder/Schwestern; Onkel/Tanten; Cousins/Cousinen). Dazu zählen auch halbbürtige Verwandte und dies gilt auch dann, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind/waren.
  • Adoptivverhältnis
    Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen einem Adoptivkind und seinen Nachkommen sowie seinen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits, solange das durch die Adoption begründete Rechtsverhältnis besteht.
  • Doppelehe
    Niemand darf eine Ehe eingehen, solange er oder sie noch in einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft lebt. Dabei ist unbedeutend, ob ein tatsächliches Zusammenleben der Eheleute (oder eingetragenen Partner) vorliegt. Entscheidend ist, dass die Ehe (bzw. eingetragene Partnerschaft) noch nicht aufgelöst (z.B. durch Scheidung, Aufhebung, Tod) oder für nichtig erklärt wurde.

Verfahrensablauf

Vor der Eheschließung muss das Standesamt in einer mündlichen Verhandlung die Ehefähigkeit der Verlobten aufgrund der vorgelegten Urkunden ermitteln. Bei dieser mündlichen Verhandlung müssen grundsätzlich beide Verlobte anwesend sein.

Es wird dann eine Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit ("Aufgebot") angefertigt.

Oft kann es länger dauern, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Informieren Sie sich bei Ihrer Standesbeamtin/Ihrem Standesbeamten, welche Unterlagen in Ihrem individuellen Fall benötigt werden.


Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie Österreicherin/Österreicher sowie ledig und voll geschäftsfähig sind:

  •  Amtlicher Lichtbildausweis (gültiger Reisepass oder gültiger Personalausweis)
  • Wenn die Geburt nicht im Inland beurkundet oder eingetragen ist: eine einer Abschrift aus dem Geburtenbuch entsprechende Urkunde
  • Die Geburtsurkunde, wenn die Geburt im Inland erfolgt ist, zwecks allfälliger Nacherfassung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis 
  • Wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt: den Nachweis des Hauptwohnsitzes

Wenn Sie bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft waren, zusätzlich:

  • Heiratsurkunde(n) der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft
  • Scheidungsurkunde oder Nachweis der Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel), Urteil über die Auflösung der früheren eingetragenen Partnerschaft/en
  • Allenfalls Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners
  • Allenfalls Sterbeurkunde der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners

Wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame Kinder haben; zusätzlich:

Welche Dokumente bei Vorliegen einer ausländischen Staatsangehörigkeit zur Anmeldung der Eheschließung konkret benötigt werden, erfahren Sie beim Standesamt.

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Quelle: Anmeldung zur Eheschließung
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